(aus: Ahlener Zeitung vom 13.5.09 / Günter Weber)
Weil ein 15-jähriger Schüler der Overbergschule an einer Rechenschwäche (Dyskalkulie) leidet und regelrechte Angst vor einer Klassenarbeit in Mathematik hat, beantragten seine Eltern beim Jugendamt – wie berichtet – eine Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder- und Jugendliche nach Paragraf 35 a des Sozialgesetzbuches. Diese wurde vom Jugendamt nach Rücksprache mit der Schule abgelehnt. Dagegen legten die Eltern Widerspruch ein und klagten gegen den Entscheid der Stadt Ahlen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Münster am 20. April legten sie ihre Gründe dar.
Der Beklagte beantragte den Antrag des Klägers abzulehnen, weil die Voraussetzungen für eine Eingliederungshilfe nicht vorlägen. Der Junge sei gut in seinem Lebensumfeld integriert, seine schulischen Leistungen seien befriedigend bis ausreichend.
Rechenschwäche: Familie scheitert mit Klage vor dem Verwaltungsgericht
Jetzt hat das Verwaltungsgericht die Klage des Schülers und seiner Eltern abgewiesen. Als Entscheidungsgründe führte die Vorsitzende unter anderem aus, dass die als Verpflichtungsklage zulässige Klage nicht begründet ist. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Eingliederungshilfe gemäß Paragraf 35 a des Sozialgesetzbuches nicht zu, weil die Voraussetzungen für eine Übernahme der Kosten nicht vorläge.
Weiter heißt es in der Begründung: Gemäß dem Paragraf 35 a haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt oder zu erwarten ist.
Wie die Vorsitzende in ihrem Urteil weiterhin ausführt, liegt im Falle des Klägers keine seelische Behinderung vor. Eine Gefährdung, aufgrund der Rechenschwäche den Schulabschluss nicht zu erreichen, sei nicht erkennbar. Er sei in der Lage, aufgrund seiner Fähigkeiten, der Unterstützung seiner Eltern und seiner seelischen Gesundheit die vorliegende Teilleistungsstörung der Dyskalkulie auszugleichen, beziehungsweise damit umzugehen. Ferner betonte die Richterin, dass ein Anspruch auf Förderungen an die Schulverwaltung zu richten ist. Laut Erlass des Kultusministers seien diese vorrangig gegenüber der Leistungen der Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen. Danach haben Eltern für ihre Kinder einen Anspruch auf Erteilung schulischer Förderungsmaßnahmen, denen sich die Schule auch nicht durch den Hinweis auf personelle Engpässe, wie im Falle des Klägers geschehen, entziehen kann.