Wenn Ihr Kind von einer Legasthenie oder einer Dyskalkulie betroffen ist, kann es in der Schule zu Problemen kommen. Um einer Ungleichbehandlung gegenüber anderen Schülerinnen und Schülern entgegenzutreten, gibt es in jedem Bundesland die Möglichkeit, einen Nachteilsausgleich zu beantragen. Manche Schulen sprechen die Eltern direkt auf diese Möglichkeit an, andere aber auch nicht. Es ist immer gut, sich selber über den Stand der Rechtslage zu informieren. Ein erster Schritt dazu ist die Kenntnis der jeweiligen Verordnung oder des Erlasses. Hier ist der Nachteilsausgleich geregelt.
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Unterschiede in den Bundesländern
Es gibt für jedes Bundesland einen eigenen Erlass oder eine Verordnung, in der die Behandlung der Teilleistungsstörung geregelt ist. Dabei wird die Dyskalkulie noch stiefmütterlich behandelt und nicht in allen Bundesländern berücksichtigt.
Der Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 04.12.2003 in der Fassung vom 15.11.2007 “Grundsätze zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder im Rechnen“ ist Basis für die konkreten Vorgaben und die praktische Umsetzung in den einzelnen Bundesländern.
Jedes Bundesland hat eigene Regelungen, die bei der Frage nach dem Nachteilsausgleich umgesetzt werden. In Hessen gibt es beispielsweise seit 2017 einen aktuellen Erlass, der den Nachteilsausgleich regelt. In anderen Bundesländern sind die Bestimmungen ähnlich, aber nicht gleich. Es ist also sinnvoll, sich die Erlasslage des jeweiligen Budeslandes genau anzusehen.
Häufig ist die Vorgehensweise wie folgt
- Sprechen Sie mit der Schule und fragen Sie genau nach, welche Belege Ihr Kind benötigt, damit der Nachteilsausgleich gewährt wird.
- Unter Umständen muss Ihr Kind einen Test in einer unabhängigen Beratungsstelle durchlaufen, damit die Teilleistungsstörung diagnostiziert wird.
- Möglicherweise ist auch ein psychologisches Gutachten notwendig.
- Falls Sie nicht nur den Nachteilsausgleich, sondern auch eine Kostenübernahme für eine Förderung beantragen möchten, geban Sie die Unterlagen an das zuständige Jugendamt weiter. Dort beantragen Sie formlos die Kostenübernahme für eine Lerntherapie.
Informieren Sie sich über die aktuelle Lage des Nachteilsausgleiches
Dies Bundesländer gestalten ihren Lehr- und Förderauftrag in Bezug auf Teilleistungsstörungen wie Legasthenie oder Dyskalkulie eigenständig und jedes Bundesland erlässt eigene Vorschriften, Erlasse oder Verordnungen. Da diese teilweise erheblich voneinander abweichen, sind etwa bei einem Schulwechsel in ein anderes Bundesland andere Rahmenbedingungen für die individuelle Beantragung des Nachteilsaisgleiches möglich.
Alle aktuellen Schulgesetze der Bundesländer mit den einzelnen Bestimmungen zum Nachteilsausgleich finden Sie auf www.lernfoerderung.de Auskunft gibt auch das jeweilige Schulamt, Jugendamt oder der Landesverband des gemeinnützigen Bundesverbandes Legasthenie und Dyskalkulie e.V.