„So lange wir noch dagegen kämpfen müssen, dass ein Nachteilsausgleich an den Schulen als Bevorzugung angesehen wird, stehen wir bildungspolitisch noch ganz am Anfang der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland“, sagt Annette Höinghaus, Pressesprecherin des BVL. Pädagogen sind in den meisten Fällen nicht über den Rechtsanspruch auf Nachteilsausgleich für SchülerInnen mit Behinderungen informiert, obwohl die nach ICD-10 klassifizierte Lese-/Rechtschreibstörung oder Rechenstörung als Behinderung eingestuft werden muss.
Viele Eltern tun sich schwer, neben der Stigmatisierung „Legasthenie oder Dyskalkulie“ auch noch von einer Behinderung zu sprechen. Dabei werden die betroffenen Kinder erst durch den fehlenden Nachteilsausgleich in der Schule zu „Behinderten“ gemacht, weil man sie daran hindert, ihre fachliche Kompetenz zeigen zu können. „Für einen Brillenträger ist die Brille der Nachteilsausgleich und für Kinder mit einer Legasthenie oder Dyskalkulie z.B. technische Hilfsmittel, Zeitverlängerung oder andere Maßnahmen. Die Prüfungsbedingungen müssen so angepasst werden, dass ihr individueller Nachteil ausgeglichen wird. Damit erfolgt keine Bevorzugung, sondern der Nachteilsausgleich soll so gut wie möglich das Handicap ausgleichen“, erklärt Höinghaus.